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Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Telemediengesetz (TMG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
2Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie
2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf
die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl.
EG Nr. L 221 S. 13).
3Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S.
37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18),
sind beachtet worden.
Fußnote
Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) EGRL 58/2003 (CELEX Nr:
303L0058) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag beschlossen.
Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007 I 251 am 1.3.2007
in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach
§ 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk
nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz
gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen
Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben
wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen
ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes
1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang
zur Nutzung vermittelt,
2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer
festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig
anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein
begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3.ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien
nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen,
4.sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von
Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte
Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer
sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine
Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche
keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein
Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig
und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
2Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die
mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 3 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts
auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden.
(2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten
oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.
2Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1.die Freiheit der Rechtswahl,
2.die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug
auf Verbraucherverträge,
3.gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung,
Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten,
4.das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe,
soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor
Gericht,
3.die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post,
4.Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten,
5.die Anforderungen an Verteildienste,
6.das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl.
EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG
Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser
Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr.
L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b
und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge
anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter,
der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen
des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick
auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts,
des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde
einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
2.der öffentlichen Gesundheit,
3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von
Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren
dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht
kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen
Schutzzielen stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen
nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3
Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten
vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in
der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden,
das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden
Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel
1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995
Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der
Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder
erbracht wird, Angaben über
a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien
oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen
zu beachten:
1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein.
2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar
als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,
darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern
oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich
so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt
der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über
die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen
Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet,
die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. 2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis
10 unberührt. 3Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes
ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.die Übermittlung nicht veranlasst,
2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit
einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen
zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung
des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung
im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von
Informationen
1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung,
die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen
an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich,
sofern sie
1.die Informationen nicht verändern,
2.die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3.die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4.die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über
die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5.unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald
sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der
Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung von Informationen
1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine
Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht
oder von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit
die Bereitstellung solcher Dienste
1.im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen
oder dienstlichen Zwecken oder
2.innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen
Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person,
die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen
über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3,
§ 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung
von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht,
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien
erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich
auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von
der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang
zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich
ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften
für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. 2Bei einem
automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers
ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten
vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
3Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar
sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter
sicherstellt, dass
1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2.die Einwilligung protokolliert wird,
3.der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen kann.
(3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung
auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass
1.der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2.die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs
oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht
oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
3.der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in
Anspruch nehmen kann,
4.die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien
durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5.Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt
werden können und
6.Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation
des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung
anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über diese Möglichkeit
zu informieren.
(7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von §
34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die
zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen.
2Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt
werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen
dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien
erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter
im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für
Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden
der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des
Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am
geistigen Eigentum erforderlich ist.
§ 15 Nutzungsdaten
(1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme
von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten
sind insbesondere
1.Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2.Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung
und
3.Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die
Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies
für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
(3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei
Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
2Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen
der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. 3Diese Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt
werden.
(4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs
hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich sind (Abrechnungsdaten). 2Zur Erfüllung bestehender
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen
darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten
einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er
diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen
Zweck erforderlich ist. 3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter
dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§
14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter,
Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem
Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei
denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung
von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote
auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf
des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. 2Werden gegen
die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder
diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten
weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt
sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte
vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch
genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten,
darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des
Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur
verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich
ist. 2Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten
für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. 3Der betroffene
Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der
Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz
1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert
oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig verfügbar hält,
2.entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer
dort genannten Einwilligung abhängig macht,
3.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über
eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5.entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz
1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder
nicht rechtzeitig löscht oder
6.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Quellenangaben und weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
http://www.bmwi.de/
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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